Schulungsanspruch

Allgemeines zum Schulungsanspruch

Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Kosten im Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit zu zahlen. Dazu gehören auch die erforderlichen Grundlagen- sowie Spezialschulungen. Erforderlich sind alle Seminare, die Kenntnisse aus dem Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht sowie zu rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Themen vermitteln, die das einzelne Betriebsratsmitglied benötigt, um die ihm durch den Gesetzgeber auferlegten Amtsplichten ordnungsgemäß erfüllen zu können.

Die Schulungsteilnahme gehört zur Betriebsratsarbeit.

Das Bundesarbeitsgericht weißt ausdrücklich darauf hin, dass Betriebsratsmitglieder verpflichtet sind, sich dass erforderliche Wissen zur ordnungsgemäßen Durchführung ihres Ehrenamtes anzueignen.

Schulungen der Betriebsratsmitglieder

Alle Betriebsratsmitglieder haben auf unsere Seminare einen Schulungsanspruch gem. § 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG und sind ohne Minderung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freizustellen. Nach § 40 BetrVG trägt der Arbeitgeber sämtliche für das Seminar anfallenden erforderlichen Kosten.
Ersatzmitglieder haben ebenfalls einen Schulungsanspruch wenn sie häufig zu Betriebsratsarbeit herangezogen wurden.

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Schulungen der Jugend- und Auszubildendenvertreter

Oben genanntes gilt auch für die Jugend- und Auszubildendenverteter gemäß § § 65 Abs. 1 BetrVG.

Der Entsendebeschluss zur JAV-Schulung ist vom Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsatssitzung zu fassen. Zu diesem Tagesordnungspunkt hat die gesamte JAV ein volles Stimmrecht.

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Schulungen der Wahlvorstände

Oben genanntes gilt auch für Wahlvorstände gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG.